Kolping Eppingen

Mit der Benutzung des Kinder- und Jugendzeltplatzes Eppingen stimmen die Nutzer der Zeltplatzordnung (AGB)
sowie der Gebührenordnung, die beim Platzwart einzusehen ist, zu.

1. Zelte dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Aufstellflächen aufgebaut werden. Der jeweilige Bereich wird durch den Platzwart zugewiesen. Es dürfen keine Entwässerungsgräben um die Zelte gegraben werden.

2. Die Brandschutzstreifen von 5,00 m Breite zwischen den Aufstellflächen sind unbedingt freizuhalten.

3. Kraftfahrzeuge sind auf dem Gelände untersagt. Lediglich zum Be- und Entladen dürfen diese auf den Hauptwegen benutzt werden. Grünflächen dürfen keinesfalls befahren werden. Während des Aufenthalts können Kraftfahrzeuge auf den angrenzenden Parkplätzen vor dem Gelände abgestellt werden.

4. Anhänger dürfen per Hand zum Be- und Entladen auf die Grünflächen gefahren werden. Alternativ stehen auf dem Zeltplatz mehrere Handwagen für den Gepäcktransport bereit.

5. Campingwagen und Wohnmobile müssen auf den Caravanplatz kostenpflichtig abgestellt werden. Eine Nutzungsberechtigung auf dem Kinder-und Jugendzeltplatz besteht nicht.

6. Zum Schutz der Natur (Landschaftschutzgebiet), der übrigen Nutzer und der angrenzenden Bewohner ist die Nachtruhe auf dem Platz von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr einzuhalten. Darüber hinaus gilt in Friedensau eine zusätzliche Ruhezeit von freitags Sonnenuntergang bis samstags Sonnenuntergang.

7. Rauchen und Alkoholkonsum sind auf dem gesamten Zeltplatzgelände nicht erwünscht.

8. Lagerfeuer sind nur in den zwei zentralen Feuerstellen oder in Feuerschalen zulässig. Der Mindestabstand zum Wald muss 50 m betragen. Eine Reservierung der Feuerstellen kann beim Platzwart vorgenommen werden. Bei Trockenheit kann die Entfachung von Feuern aus Brandschutzgründen untersagt werden. Nach der Nutzung müssen Feuerstellen ordnungsgemäß hinterlassen werden. Andernfalls wird eine Gebühr von 35,00 € pro angefangenen Quadratmeter erhoben.

9. Für Brauchtumsfeuer gelten weitere Bestimmungen. Diesbezüglich ist spätestens 6 Wochen vor Durchführung Kontakt mit dem Platzwart aufzunehmen, um weitere Absprachen zu treffen.

10. Feuerholz für Lagerfeuer kann nach Absprache aus dem Wald geholt werden. Für Brauchtumsfeuer ist das Holz über den Platzwart gegen Kostenerstattung zu erwerben oder vom Veranstalter mitzubringen.

11. Der Abfall ist getrennt nach Biomüll, Grünem Punkt (Gelber Sack) und Restmüll an den dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Die Restmüllbeutel müssen für eine Gebühr von 8,00 € pro Stück beim Platzwart erworben werden. Soweit ein Abtransport von der Sammelstelle notwendig wird, ist der Platzwart zu unterrichten.

12. Für die Ordnung und Sicherheit und die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen in den Zelten sind die Nutzer selbst verantwortlich. Bei Großzelten (ab 20 Personen) ist eine verantwortliche Aufsichtsperson gegenüber dem Platzwart zu benennen.

13. Im Falle eines Feuers sind unverzüglich die Feuerwehr sowie der Platzwart zu informieren. Zudem sind Personen in Sicherheit zu bringen. Eine Sammelstelle für einen solchen Fall befindet sich an der Mensa.

14. Für alle Schäden, die am Zeltplatz oder im umliegenden Gelände auftreten, haften die Nutzer in vollem Umfang. Die Aufsichtspflichtigen und Personensorgeberechtigten haften für ihre Kinder. Schäden sind dem Platzwart unverzüglich und unaufgefordert zu melden.

15. Geländespiele dürfen grundsätzlich nur im Friedensauer Wald und vor Einbruch der Dämmerung durchgeführt werden (Jagdgebiet). Ausnahme für die Nutzung anderer Waldgebiete müssen rechtzeitig beim Platzwart beantragt werden, der sich um die Genehmigungen bei den betroffenen Waldbesitzern kümmert.

16. Nachtwanderungen und Spiele, die nicht direkt auf dem Zeltplatzgelände durchgeführt werden sollen, sind spätestens 4 Wochen vor der Durchführung beim Platzwart anzumelden. Der Platzwart kann der Durchführung widersprechen.

17. Haustiere sind auf dem Platz nicht erlaubt. Ausnahmen können beim Platzwart beantragt werden.

18. Es besteht die Möglichkeit in begrenztem Maß kostenlos Bauholz zu erhalten, welches nach Beendigung der Nutzung gestapelt an einem vom Platzwart vorgegebenen Ort wieder abzulegen ist. Die Bauten sind komplett wieder zu entfernen und Löcher im Erdreich zu schließen.

19. Die Nutzung des Niedrigseilgartens erfolgt auf eigene Gefahr. Kinder bis 10 Jahre dürfen den Niedrigseilgarten nur unter Aufsicht der Sorgeberechtigten nutzen, ältere Kindern sind, soweit sie einer Aufsicht nicht bedürfen, besonders auf die Gefahren hinzuweisen.

20. Der Hochseilgarten ist nur unter Beaufsichtigung vom Zeltplatzpersonal zu nutzen. Dies muss im Vorfeld gebucht werden.

21.Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Nutzung des Zeltplatzes ohne Begleitung einer volljährigen erziehungsberechtigten Person nicht gestattet.

22. Diese Zeltplatzordnung tritt am 01.12.2010 in Kraft.